编辑: f19970615123fa | 2019-12-01 |
Dezember
2011 sowie allen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften und Rechtsverordnungen. Die Produkte von SAACKE ? erfüllen damit die geforderten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen;
? basieren auf technischen Unterlagen, die bei SAACKE erstellt und verfügbar gehalten werden;
? werden mit den erforderlichen Informationen und Betriebs- bzw. Montageanleitungen ausgeliefert;
? haben das zutreffende Konformit?tsbewertungsverfahren durchlaufen;
? haben, wenn rechtlich gefordert, eine ordnungsgem?? angebrachte CE- Kennzeichnung. SAACKE m?chte dennoch auf folgende Umst?nde hinweisen: 1. Vollst?ndige und unvollst?ndige Maschinen Für von SAACKE gelieferte vollst?ndige Maschinen (bestehend mindestens aus Brenner mit Zündeinrichtung, Brennstoffstrecke, Verbrennungsluftgebl?se, Feuerungsautomat und Flammenüberwachungssystem), die innerhalb des Geltungsbereiches der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen EU-Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden, stellt SAACKE eine Konformit?tserkl?rung nach Richtlinie 2006/42/EU (Maschinenrichtlinie) und eine Betriebsanleitung (einschlie?lich Montageanleitung) in der EU-Amtssprache des jeweiligen Landes, in dem die Anlage in Verkehr gebracht wird, zur Verfügung. Für unvollst?ndige Maschinen (bei denen mindestens eine der o.g. Komponenten fehlt) liefert SAACKE eine Einbauerkl?rung nach Richtlinie 2006/42/EU (Maschinenrichtlinie) in der EU-Amtssprache des Landes, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird und eine Montageanleitung in der EU-Amtssprache, die vom Hersteller der vollst?ndigen Maschine akzeptiert wird, mit. EG-baumustergeprüfte Brenner, die auf Kundenwunsch unvollst?ndig geliefert werden, erfüllen die Baumusterprüfung, wenn die Feuerungsanlage mit den in den SAACKE-Ausstattungslisten aufgeführten Komponenten vervollst?ndigt wird. Die Anwendungen müssen den Angaben in den Betriebsanleitungen bzw. Planungsunterlagen entsprechen. 2.Gesamtheit von Maschinen Von einer ?Gesamtheit von Maschinen" spricht man, wenn zusammenwirkende Produkte/Maschinen und/oder die Verbindung von unvollst?ndigen Maschinen zu einer Einheit vorliegen und diese sicherheitstechnisch als Gesamtheit funktionieren. Diese erhalten eine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie. Weitere Anlagenteile werden m?glicherweise vom Anwendungsbereich anderer europ?ischer Richtlinien erfasst, wie z.B. der Richtlinie 97/23/EG (Druckger?terichtlinie). Die gesamte Anlage muss in der Verantwortung des Kunden/Betreibers vor der ersten Inbetriebnahme sicherheitstechnisch durch eine benannte Stelle oder hierfür besonders qualifiziertes Personal auf die Konformit?t mit den relevanten Europ?ischen Richtlinien und Normen geprüft werden. Eine Verantwortung von SAACKE besteht nicht. Die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der kompletten - W?rmeerzeugeranlage tr?gt der Kunde/ Betreiber. Gesch?ftsführer: Stefan Lumper, Bernd Hetterscheidt | Vorsitzender des Beirats: Henning Saacke SAACKE GmbH | Hauptsitz: Bremen | HRB
23625 | Gerichtsstand: Bremen | USt-IdNr.: DE814693565 Es gelten die Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen der Firma SAACKE GmbH. Die aktuellen AGB finden Sie unter www.saacke.com/impressum.
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2 SAACKE International 3.Aufstellungsort in explosionsgef?hrdeten/nicht explosionsgef?hrdeten Bereichen Die gelieferten Brenner bzw. Feuerungsanlagen sind standardm??ig für die Aufstellung in nicht explosionsgef?hrdeten Bereichen vorgesehen. Eine Aufstellung in explosionsgef?hrdeten Bereichen erfordert zwingend eine vorherige Absprache inkl. schriftlicher Vereinbarung mit der SAACKE GmbH. Die von SAACKE gelieferten Gasarmaturenstrecken sowie die ggf. notwendigen Anschlussverbindungen sind auf Grund ihrer Konstruktion und Prüfung dauerhaft technisch dicht, vorausgesetzt, sie werden innerhalb der technischen Spezifikationen betrieben. Bei ordnungsgem??em Betrieb und bei natürlicher Lüftung von R?umen k?nnen die Gasarmaturenstrecken als Verursacher einer explosiven Atmosph?re ausgeschlossen werden. SAACKE führt im Rahmen des zertifizierten Qualit?tsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001:2008 alle geforderten Prüfungen nach Richtlinie 97/23/EG (Druckger?terichtlinie) vor der Auslieferung durch und dokumentiert diese. Daher ist die Richtlinie 94/9/EG gem?? den ATEX-Leitlinien 3.7.2 und 3.8 bei derart geprüften Anlagen nicht anzuwenden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Installation und Prüfung der Gesamtanlage nach den jeweils gültigen Normen (DIN EN 12953-7, Abschnitt 4.2, bzw. DIN EN 12952-8, Abschnitt 4.3, bzw. DIN EN 746-2, Abschnitt 5.2.1) durchgeführt und die Dichtheit durch regelm??ige Wartungen kontrolliert wird. 4.Zeitpunkt des Inverkehrbringens Die Erfüllung der ?ffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Produktsicherheit bezieht sich ausschlie?lich auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Damit ist die Lieferung bzw. bei Anlagen der Abschluss des Testbetriebes und die ?bergabe zum eigenverantwortlichen Betrieb gemeint. Die interne Risikobeurteilung nach DIN EN ISO
12100 kann am Firmensitz von SAACKE eingesehen werden. Auf Restgefahren aus der Risikobeurteilung wird in der Betriebsanleitung hingewiesen. Diese Restgefahren müssen vom Betreiber einer Feuerungsanlage/ W?rmeerzeugeranlage z.B. nach §
3 BetrSichV bei der Gef?hrdungsbeurteilung berücksichtigt werden. 5.Nachtr?gliche ?nderungen Jede nachtr?gliche ?nderung an SAACKE-Produkten kann die Produktsicherheit beeintr?chtigen und dazu führen, dass das Produkt den ?ffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsanforderungen nicht mehr entspricht. Machen der Betreiber oder die zust?ndigen Genehmigungsbeh?rden Auflagen, die anlagenspezifisch erforderlich sind und nicht vorhersehbar waren, sind die entsprechenden Zusatzleistungen als Nachtr?ge gesondert zu bestellen und werden von SAACKE separat abgerechnet. Gesch?ftsführer: Stefan Lumper, Bernd Hetterscheidt | Vorsitzender des Beirats: Henning Saacke SAACKE GmbH | Hauptsitz: Bremen | HRB
23625 | Gerichtsstand: Bremen | USt-IdNr.: DE814693565 Es gelten die Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen der Firma SAACKE GmbH. Die aktuellen AGB finden Sie unter www.saacke.com/impressum.
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