编辑: 星野哀 | 2019-07-05 |
3 Vertragsgegenstand Aussteller 3.1 Gegenstand des Vertrages als Aussteller sind die Miete einer Standfl?che mit einer Grundausstattung, die Miete einer optionalen Standausstattung und ein Eintrag in das Ausstellerverzeichnis der DOAG zu einer Veranstaltung. 3.2 Vertragspartner für eine eventuell mit umfasste Standausstattung sowie weitere Leistungen zum Messebau ist das in der Leistungsbeschreibung benannte Messebauunter- nehmen. 3.3 Die Einzelheiten der Leistungen und ihre jeweiligen Preise ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. AGB für Aussteller und Sponsoren doag-agb_aussteller_sponsoren(20161122) Seite
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4 Sonderleistungen k?nnen gegen gesondertes Entgelt beauftragt werden, wenn dies in der Leistungsbeschreibung oder den Angeboten der eingesetzten Dienstleister vorgesehen ist. 3.4 Die Mietzeiten für die in der Annahmebest?tigung bezeichnete Fl?che und Ausstattung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Für die Standausstattung beginnt die Mietzeit frühestens mit ?bergabe des aufgebauten Standes. 3.5 Die Untervermietung an Unteraussteller ist nur mit vorheriger Zustimmung der DOAG gegen Zahlung eines zus?tzlichen Entgelts zul?ssig. Die Zustimmung erteilt die DOAG mit der Annahmeerkl?rung (vgl. 2.2). 3.6 Sofern die Leistung der DOAG oder eines Dienstleisters von einer Mitwirkungshandlung Ihres Unternehmens als Aussteller abh?ngt und diese ausbleibt, wird die DOAG und der Dienstleister, sofern kein Fixtermin vereinbart ist, nach fruchtloser Nachfristsetzung von der Leistung frei. 3.7 Für Aussteller und Unteraussteller gilt ferner die Haus- und Benutzungsordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes. 3.8 Die DOAG kann vom Aussteller und Unteraussteller eine Vertragsstrafe in H?he von
50 % des vereinbarten Preises verlangen, wenn trotz unbeendetem Vertrag: ? die Standfl?che vor dem Ende der Veranstaltung entsprechend Leistungsbeschreibung ganz oder teilweise ger?umt wird ? oder der Stand zu den Ausstellungszeiten nicht erkennbar betrieben wird ? oder die Standfl?che nach dem Ende der entsprechend Leistungsbeschreibung festgelegten R?umungszeit ganz oder teilweise nicht ger?umt ist. Im letzteren Fall hat der Aussteller auch die Kosten der Ber?umung zu tragen.
4 Vertragsgegenstand Sponsoring 4.1 Gegenstand des Vertrages als Sponsor ist die Erw?hnung als Sponsor einer Veranstaltung im Gegenzug zu Geld- oder Sachleistungen. Veranstaltung kann auch eine Reihe von Veranstaltungen oder eine andere Gelegenheit zum Sponsoring sein. 4.2 Die Einzelheiten der Leistungen und ihre jeweiligen Gegenleistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschrei- bung. Sonderleistungen k?nnen gegen gesondertes Entgelt beauftragt werden, wenn dies in der Leistungsbeschreibung oder den Angeboten der eingesetzten Dienstleister vorgesehen ist. 4.3 Sofern die Leistung der DOAG oder eines Dienstleisters von einer Mitwirkungshandlung Ihres Unternehmens als Sponsor abh?ngt und diese ausbleibt, wird die DOAG und der Dienstleister, sofern kein Fixtermin vereinbart ist, nach fruchtloser Nachfristsetzung von der Leistung frei.
5 Gesch?ftliche Handlungen 5.1 Gesch?ftliche Handlungen im Sinne des UWG sind dem Aussteller, Unteraussteller und Sponsoren nur für jeweils eigene Produkte erlaubt. 5.2 Aussteller, Unteraussteller und Sponsoren dürfen gewerbliche Schutzrechte der DOAG und ihrer verbundenen Unternehmen, insbesondere die Marke DOAG, und anderer Dritter sowie Wettbewerbsrecht durch ihre gesch?ftlichen Handlungen w?hrend der Veranstaltung nicht verletzen. 5.3 Aussteller, Unteraussteller und Sponsoren haben die DOAG freizustellen, wenn sie wegen unlauterer gesch?ftlicher Handlungen im Sinne des UWG und Wettbewerbsrechts Ihres Unternehmens anl?sslich der Veranstaltung oder des Sponsorings mit in Anspruch genommen wird. 5.4 Ihr Unternehmen tr?gt allein die Verantwortung für die zur Verfügung gestellten Inhalte und stellt die DOAG von Ansprüchen Dritter frei. Die DOAG beh?lt sich vor, von Ihrem Unternehmen gelieferte Inhalte wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grunds?tzen der DOAG abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgem??em Ermessen gegen Rechte Dritter, Gesetze, beh?rdliche Bestimmungen oder die guten Sitten verst??t oder deren Ver?ffentlichung für die DOAG unzumutbar ist, ohne zur Prüfung verpflichtet zu sein. 5.5 Soweit Ihr Unternehmen Texte zur redaktionellen Verwendung bereitstellt, beh?lt sich die DOAG vor, diese unter Berücksichtigung Ihrer Interessen zu ?ndern, sofern dies für die jeweilige Ver?ffentlichung notwendig erscheint. ?NDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS